Allgemeine Geschäftsbedingungen AGB

1. Allgemeines, Vertragsgegenstand, Übernahme, Rückgabe

a) In den folgenden Bedingungen bedeutet “Mieter” stets sinngemäß auch “Fahrer”, soweit dieser in den Mietvertrag einbezogen ist, “Fahrzeug” stets den umseitig bezeichneten Vertragsgegenstand.

b) Der Mieter ist verpflichtet, die für den jeweiligen Einsatz des gemieteten Fahrzeuges geltenden gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen und Anordnungen einzuhalten. Dies gilt bei Anmietung von Nutzfahrzeugen insbesondere für Beförderungs- und Begleitpapiere. Der Mieter ist zur ständigen Überwachung der Verkehrssicherheit, des zur Erhaltung der Betriebsbereitschaft erforderlichen Öl- und Wasserstandes und des Reifendrucks sowie zur Sicherung der Ladung verpflichtet.

c) Beim Ausfall des Tachometers ist unverzüglich die nächstgelegene Werkstatt aufzusuchen und der Schaden beheben zu lassen. Gleichzeitig ist der Vermieter unverzüglich zu informieren. Falls der Mieter dieser Verpflichtung nicht nachkommt, so wird ihm eine Kilometerleistung von mindestens 300 km pro angefangenen Tag in Rechnung gestellt, sofern Mieter oder Vermieter nicht beweisen, dass eine höhere oder niedrigere Anzahl von gefahrenen, aber nicht angezeigten Kilometern gefahren wurde.

d) Vermieter und Mieter werden bei Übergabe des Fahrzeuges ein Übergabeprotokoll anfertigen, in welches erkennbare Mängel und Beschädigungen eingetragen werden.

e) Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug mit der Sorgfalt eines Eigentümers zu nutzen und stets gegen unberechtigte Benutzung und Diebstahl zu sichern. Bei abgestellten Fahrzeugen sind Türen und Fenster ordnungsgemäß zu sichern. Das Lenkradschloss muss eingerastet sein. Schlüssel und Papiere dürfen nicht in abgestellten Fahrzeugen aufbewahrt werden.

f) Das Fahrzeug darf ausschließlich im Bereich der Bundesrepublik Deutschland genutzt werden. Ein Überschreiten deren Grenzen ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Vermieters gestattet. Auch bei einem genehmigten Grenzübertritt sind die gesetzlichen Ein- und Ausreisebestimmungen der Bundesrepublik Deutschland und des betreffenden ausländischen Staates einschließlich aller devisen-, zoll- und verkehrsrechtlichen Vorschriften zu beachten.

2. Mietpreis

Für die Berechnung gelten die umseitigen Bestimmungen, ersatzweise die in den Geschäftsräumen des Vermieters einsehbare jeweils gültige Preisliste. Letztere gilt - auch im Falle der Vereinbarung von Pauschalbeträgen - bei nicht rechtzeitiger Rückgabe des Fahrzeuges.

3. Mietdauer, Reservierung, Abbestellung

a) Die Miete beginnt und endet im Betrieb des Vermieters.

b) Für die Mietdauer ist der umseitig angegebene Zeitraum maßgeblich. Eine Verlängerung ist durch ausdrückliche Vereinbarung mit dem Vermieter möglich. Das Fahrzeug ist spätestens eine Stunde nach dem vereinbarten Mietbeginn zu übernehmen. Danach ist der Vermieter an die Reservierung nicht mehr gebunden. Abbestellungen müssen bis spätestens 24 Stunden vor Mietbeginn erfolgen. Andernfalls ist für die Mietzeit der Grundpreis zu zahlen, es sei denn, dem Vermieter ist durch eine anderweitige Vermietung kein oder ein geringerer Ausfall entstanden. Bei nicht rechtzeitiger Rückgabe des Fahrzeuges, der Fahrzeugpapiere oder der Schlüssel ist Vermieter berechtigt, sich den Besitz an dem Mietwagen auf Kosten des Mieters zu verschaffen. Außerdem hat Mieter den Ausfallschaden und eventuelle weitere Schäden des Vermieters zu ersetzen, und zwar in Höhe einer Tagesgrundgebühr und einer Tagesstrecke von mindestens 100 km für jeden angefangenen Tag Verspätung, sofern der Mieter nicht nachweist, dass dem Vermieter ein Schaden nicht oder wesentlich geringer entstanden ist. Die Geltendmachung eines nachgewiesenen höheren Schadens im Einzelfall bleibt dem Vermieter vorbehalten.

4. Berechtigter Fahrer

a) Zum Fahren des Fahrzeuges sind nur die im Mietvertrag genannten Mieter, deren Führerscheindaten im Mietvertrag vermerkt sind, berechtigt.

b) Bei gewerblichen Mietern sind auch deren festangestellte Berufskraftfahrer zum Fahren berechtigt.

c) Jeder Fahrer muss stets im Besitz einer für das Fahrzeug gültigen Fahrerlaubnis sein.

d) Sofern im Mietvertrag nicht angegebene Personen das Fahrzeug fahren, hat der Mieter deren vollständigen Namen und Anschriften, Beginn und Ende des Fahrens sowie den jeweiligen Kilometerstand zu dokumentieren, z.B. durch Führen eines geeigneten Fahrtenbuches.

5. Verbotene Nutzungen

a) Das Fahrzeug darf ausschließlich zu den vertragsgemäßen Zwecken genutzt werden.

b) Die Nutzung des Fahrzeuges ist untersagt

aa) zur entgeltlichen Personenbeförderung, es sei denn, diese ist im Mietvertrag ausdrücklich vorgesehen und der Mieter verfügt über die entsprechenden behördlichen Erlaubnisse,

bb) zur Weitervermietung, es sei denn, diese ist im Mietvertrag ausdrücklich vorgesehen,

cc) zur sonstigen Überlassung des Fahrzeuges an Dritte (vgl. Ziff. 4),

dd) zum Abschleppen von anderen Fahrzeugen, Anhängern oder sonstigen Gegenständen,

ee) zur Beteiligung an Rennen, Wett- oder Testfahrten oder sonstigen sportlichen Veranstaltungen einschließlich Orientierungsfahrten und Zuverlässigkeitswettbewerben,

ff) in Verletzung von Verkehrs- oder sonstigen Vorschriften, welche am Ort und zur Zeit der Benutzung gelten,

gg) zu Fahrten, bei denen der Fahrer unter Einfluss von Alkohol, Rauschgift oder Medikamenten steht, welche die Fahrtauglichkeit oder Reaktionsfähigkeit beeinträchtigen,

hh) zur Begehung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten einschließlich Zollvergehen, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatortes mit Strafe bedroht sind,

ii) bei Belastung des Fahrzeuges über das gesetzlich zulässige Maß hinaus und bei Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder sonst gefährlichen Stoffen.

6. Reparaturen

a) Werden Reparaturen notwendig, um die Betriebs- oder Verkehrssicherheit des Fahrzeuges zu gewährleisten, so dürfen diese vom Mieter bis zum Preise von 100,00 € zzgl. MwSt. ohne weiteres, darüber hinaus nur mit Einwilligung des Vermieters in Auftrag gegeben werden.

b) Die Reparaturkosten trägt der Vermieter gegen Vorlage der entsprechenden Belege, soweit der Mieter nicht für den Schaden haftet (siehe Ziff. 9). Der Mieter ist verpflichtet, die Reparaturkosten zu verauslagen, falls die Werkstatt das Fahrzeug nur gegen Bezahlung herausgibt.

7. Verhalten bei Unfällen und Schäden

a) Mieter ist verpflichtet, bei jedem Schadensereignis am Schadensort zu verbleiben, bis die polizeilichen Feststellungen über Ursache und Ablauf des Schadensereignisses abgeschlossen sind, sowie Namen und Anschriften beteiligter Personen und Zeugen sowie Kennzeichen beteiligter Fahrzeuge festzuhalten. Das Fahrzeug ist im Schadensfall ordnungsgemäß abzusichern und ggf. zu bewachen.

b) Bei Unfällen auch ohne Fremdbeteiligung ist in jedem Fall die Polizei zu verständigen und darauf hinzuweisen, dass es sich um einen Mietwagen handelt.


c) Brand-, Entwendungs- und Wildschäden sind vom Mieter unverzüglich dem Vermieter und bei einem Schaden von über 100,00 € auch der Polizei anzuzeigen.

d) Dem Mieter ist es untersagt, ein Schuldanerkenntnis abzugeben oder durch schlüssiges Verhalten ein Verschulden einzuräumen sowie durch schadens- und schuldanerkennende Handlungen der Regulierung des Schadens vorzugreifen.

e) Bei Fremdschädigung ist Mieter verpflichtet, dem Vermieter unverzüglich und vollständig alle Angaben zu übermitteln, die dieser zur Aufrechterhaltung seines Versicherungsschutzes bei seiner Haftpflichtversicherung benötigt.

8. Versicherungsschutz

Das Fahrzeug ist haftpflichtversichert gemäß den jeweils geltenden “Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung” (AKB) mit einer Versicherungssumme von mindestens 1.000.000,00 € pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden; es ist im Rahmen einer Fahrzeugteilversicherung (Teilkaskoversicherung) gegen Brand, Explosion, Entwendung, Schäden durch Unwetter und Glasbruch sowie Blitzschäden mit einer Selbstbeteiligung iHv. 300,00 € versichert. Über Möglichkeiten des Insassenunfall-Versicherungsschutzes erteilt der Vermieter dem Mieter Auskunft auf entsprechende Anfrage. Das Ladegut, Sachen des Mieters und von Dritten eingebrachte Sachen sind nicht versichert. Insbesondere bei Vermietung von Nutzfahrzeugen wird der Mieter auf Anfrage auf die hierzu bestehenden zusätzlichen Versicherungsmöglichkeiten, insbesondere gegen Transportschäden, hingewiesen.

9. Haftung des Mieters

a) Wird in dem umseitigen Mietvertrag eine Haftungsbeschränkung gegen Zahlung eines zusätzlichen Entgelts vereinbart, stellt der Vermieter den Mieter nach den Grundsätzen einer Fahrzeugversicherung (Vollkaskoversicherung) mit Selbstbeteiligung in Höhe des vereinbarten Betrages für Unfallschäden am Mietfahrzeug frei. Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden sind keine Unfallschäden. Von der Haftungsbefreiung sind daher insbesondere Schäden nicht erfasst, die durch eine unsachgemäße Behandlung und/oder Bedienung des Fahrzeuges, etwa durch einen Schaltfehler oder eine Falschbetankung oder durch das Ladegut (siehe Ziff. 1 b) entstanden sind.

b) Auch bei Vereinbarung einer Haftungsbeschränkung haftet der Mieter stets in gesetzlicher Höhe und ohne Beschränkung auf die Selbstbeteiligung,

aa) wenn er den Schaden vorsätzlich verursacht; verursacht er den Schaden grob fahrlässig, haftet er in einem der Schwere seines Verschuldens entsprechenden Verhältnis,

bb) wenn der Schaden durch einen nicht berechtigten Fahrer (siehe Ziff. 4) verursacht wurde,

cc) wenn der Schaden durch einen unter dem Einfluss von Alkohol, sonstigen Rauschmitteln oder Medikamenten stehenden Fahrer (siehe Ziff. 5 b) verursacht wurde,

dd) wenn der Schaden durch eine verbotene Nzung des Fahrzeuges (siehe Ziff. 5 b) verursacht wurde,

ee) bei Schäden am Kofferaufbau oder der Plane des angemieteten Fahrzeuges (Lkw), auch wenn der Schaden z. B. durch Nichtbeachtung der Einfahrt- oder Durchfahrtshöhe verursacht wurde,

ff) wenn die vereinbarte Mietzeit überschritten wurde,

gg) wenn der Mieter die Verhaltensmaßregeln bei Unfällen und Schäden (siehe Ziff. 7) nicht beachtet hat, es sei denn, die Nichtbeachtung hat keinen Einfluss auf die Feststellung des Schadensfalles,

hh) wenn sich das Fahrzeug ohne Genehmigung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland befindet (siehe Ziffer 1 f),

ii) für über den vertragsgemäßen Gebrauch hinausgehende Abnutzung.

c) Nicht von der Haftungsbeschränkung erfasst sind ferner

aa) die unfallbedingte Wertminderung; der Vermieter ist berechtigt, diese durch einen von ihm zu benennenden neutralen Sachverständigen für beide Teile verbindlich festlegen zu lassen,

bb) der Mietausfall für die Reparaturzeit bzw. für die Zeit bis zur Wiederbeschaffung eines Ersatzfahrzeuges bei Totalschaden, den Vermieter nach dem Tagessatz des Fahrzeuges und einer Tagesstrecke von 100 km berechnen darf,

cc) die Kosten für das Abschleppen und die Begutachtung durch einen Sachverständigen.

In allen Fällen ist dem Mieter der Nachweis, dass ein Schaden nicht oder wesentlich geringer, dem Vermieter, dass ein höherer Schaden entstanden ist, vorbehalten.

10. Haftung des Vermieters

a) Verschleißreparaturen gehen zu Lasten des Vermieters, sofern sie nicht auf unsachgemäße Behandlung des Fahrzeuges zurückzuführen sind.

b) Der Vermieter haftet für alle dem Mieter schuldhaft zugefügten Schäden, soweit diese durch die für das Fahrzeug abgeschlossene Haftpflichtversicherung abgedeckt sind. Für durch die Versicherung nicht gedeckte Schäden haftet der Vermieter nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, wobei sein Verschulden demjenigen eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleichsteht. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Schäden aus Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer zumindest fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters, seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Außerdem haftet der Vermieter stets bei der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten.

c) Der Vermieter ist nicht zur Verwahrung von Gegenständen verpflichtet, die der Mieter bei Rückgabe im Fahrzeug zurücklässt.

11. Datenschutzklausel

Der Mieter ist damit einverstanden, dass der Vermieter dessen persönliche Daten speichert, um ggfs. bei Handelsauskunfteien eine Bonitätsprüfung (Hinweis auf § 33 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz) einzuholen und diese dann ggfs. über eine zentrale Warneinrichtung an Dritte weitergibt, wenn

a) die bei der Anmietung gemachten Angaben des Mieters in wesentlichen Punkten unrichtig sind,

b) das gemietete Fahrzeug nicht innerhalb von 24 Stunden nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit zurückgegeben wird,

c) Ansprüche des Vermieters im gerichtlichen Mahnverfahren oder durch Klage geltend gemacht werden müssen oder von der gerichtlichen Geltendmachung wegen voraussichtlicher Nichtbeitreibbarkeit abgesehen wurde,

d) vom Mieter gegebene Schecks oder Wechsel nicht eingelöst werden.

e) Dem Mieter ist bekannt, dass alle Fahrzeugabholungen und -rückgaben zum Schutz vor strafbaren Handlungen per Video-Technik aufgezeichnet werden.

12. Schlussbestimmungen

a) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages oder dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit des Vertrages im übrigen hiervon unberührt. Die Parteien sind zu einer dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages entsprechenden Anpassung verpflichtet.

b) Für alle Streitigkeiten aus oder über diesen Vertrag sowie zur Erfüllung aller Verpflichtungen aus diesem Vertrag wird Dortmund als Erfüllungsort und Gerichtsstand vereinbart, sofern der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt oder sein Wohnort oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind, sofern der Mieter Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.